Qualitätssicherungsvereinbarung Materialhändler

Qualitätssicherungsvereinbarung für Materialhändler der Granacher GmbH & Co. KG

0.1 Zweck

Mit dieser QSV werden die Forderungen der EN9100 umgesetzt.
Kann der Lieferant eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht erfüllen, so hat er diese dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen, um entsprechende Ausschlüsse zu erwirken.

 

0.2 Anwendungsbereich

Diese QSV gilt für Lieferanten der Ewald Granacher GmbH & Co. KG Präzisionstechnik, nachfolgend Granacher genannt und deren Unterlieferanten.
Es gilt die zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültige Ausgabe der QSV.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) von Granacher ist Bestandteil der erteilten Aufträge und ist somit bindend für alle Lieferanten.

 

0.3 Begriffe / Abkürzungen

QM Qualitätsmanagement
QSV Qualitätssicherungsvereinbarung

 

 

 

0.4 Zuständigkeiten

Lieferant: Umsetzung der Anforderungen dieser QSV.
Einkauf Granacher: Verbindlicher Vertragspartner des Lieferanten
QM Granacher: Beurteilung der Lieferanten – Qualitätsfähigkeit und Überprüfung der praxisgerechten Umsetzung von speziellen auftragsbezogenen Q-Forderungen.

 

 

 

 

 

1.) Einkaufsinformation für das zu beschaffende Produkt:

Die Konfiguration des vom Lieferanten an die Granacher GmbH zu liefernden Produktes oder Dienstleistung wird beschrieben

  • durch Unterlagen (Zeichnung, Datensätze, Materialprüfzeugnisse, etc.)
  • zusätzliche Anforderungen , die in der Bestellung genannt werden
  • Abweichungen zu den Unterlagen, die in der Bestellung genannt werden
  • allgemeine Normen oder Regelwerke, z.B. EN, DIN, DVS, VDE, usw.,

Erkennt der Lieferant in der Bearbeitung von Aufträgen von Granacher nicht angegebene Anforderungen, die jedoch für den festgelegten oder den beabsichtigten Gebrauch soweit bekannt bzw. erforderlich sind, hat er diese Granacher mitzuteilen.

 

2.) Anforderungen in Zusammenhang mit der Genehmigung vom Produkt, Verfahren, Prozessen und Ausrüstung

Der Lieferant prüft die Bestellunterlagen von Granacher, um sicherzustellen, dass er die Anforderungen sicher umsetzen kann und alle von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen den auftragsgemäßen Forderungen entsprechen.
Er muss die Produktion und Dienstleistungserbringung unter beherrschten Bedingungen planen und durchführen.

Verfahren, Prozesse, Produktionseinrichtungen, Werkzeuge, Programme und Ausrüstung müssen vor ihrem Einsatz qualifiziert und freigegeben und in bestimmten Zeitabständen nach Verfahrensanweisungen instandgehalten und geprüft werden.

Zur Steuerung von Abhilfemaßnahmen für Risiken und zur Absicherung möglicher Fehlerquellen, wird der Lieferant geeignet Methoden nach dem Stand der Technik einsetzen (z. B. FMEA, Fehlerbaumanalyse, etc.).

Für Arbeitsabläufe notwendige technische Einrichtungen und Dokumentationen müssen vor Auftragserteilung geklärt sein. Der Lieferant hat entsprechende Rückfalllösungen, Notfallpläne und Kapazitätssicherungen vorzunehmen.
Gebrauchsgüter und Verbrauchsstoffe, wie Wasser, Druckluft, Elektrizität und chemische Produkte müssen in dem Maß überwacht und gelenkt werden, wie sie die Qualität des Produktes beeinflussen.
Fertigungs- und Prüfvorgänge müssen nachweisbar wie geplant oder anderweitig dokumentiert und zugelassen, durchgeführt werden.

Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass das Produkt bei der Lieferung nicht beschädigt werden kann. Wenn notwendig, ist das Produkt vor Schädigung durch Umwelteinflüsse zu schützen. Sind Lagerzeitbegrenzungen zu beachten, ist darauf hinzuweisen und das Herstelldatum des Produktes ist anzugeben.

 

3.) Anforderungen an die Qualifikation des Personals

Personal, welches auf die Produktqualität beeinflussende Tätigkeiten ausführt, muss dazu über eine angemessene Fertigkeit und Erfahrung verfügen und nachweislich geschult sein.
Die technischen Einrichtungen sind von Fachpersonal instand zu halten und zu justieren.
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass das Personal den Beitrag zur Produkt- bzw. Dienstleistungskonformität, den Beitrag zur Produktsicherheit, sowie der Wichtigkeit ethischen Verhaltens vermittelt wird.

 

4.) Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem

Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagement-System nach EN 9100, mindestens jedoch nach EN ISO 9001, welches durch ein akkreditiertes Zertifizierungsinstitut zertifiziert ist.
Entfallen diese Voraussetzungen (z.B. durch Entzug des Zertifikates), so ist Granacher umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

 

5.) Bezeichnung oder genaue Identifizierung sowie die jeweiligen Ausgaben von Spezifikationen, Zeichnungen, Prozessanforderungen, Prüfanweisungen und anderer zutreffender technischer Daten

Alle Dokumente und Aufzeichnungen müssen hinsichtlich ihres Ausgabestandes und evtl. Änderungen gekennzeichnet und gelenkt werden.
Es müssen zur Arbeitsausführung jeweils die aktuellsten Fassungen vorliegen.
Es ist sicherzustellen, dass Dokumente leicht lesbar und leicht erkennbar bleiben.
Aufzeichnungen müssen leicht wiederauffindbar sein und Granacher und den Behörden zur Bewertung zugänglich sein.

 

6.) Anforderungen für Test, Untersuchung, Prüfung und zugehörige Anweisungen

Der Lieferant wird seine Lieferungen und Leistungen einer Werkskontrolle (Wareneingangs-, Fertigungs-, Prozess- und/oder Endkontrolle) unterziehen und dabei festgestellte Mängel abstellen.

Sofern spezielle Qualitätsanforderungen durch die Kunden von Granacher bestehen, welche für die bestellte Leistung des Lieferanten von Bedeutung sind, werden diese vor der Bestellung genannt und müssen vom Lieferant berücksichtigt werden.

 

7.) Anforderungen bezüglich der Meldung des Lieferanten über fehlerhafte Produkte und Vorkehrungen zur Genehmigung fehlerhafter Teile des Lieferanten durch Granacher

Der Lieferant wird geeignete Vorkehrungen treffen, die eine Lieferung nicht konformer Produkte oder Leistungen an Granacher, sei es mittelbar oder unmittelbar, ausschließen.
Sollte es dennoch erforderlich werden, abweichende Teile liefern zu müssen, darf dies nur mit einer Abweichungsgenehmigung durch Granacher erfolgen. Diese ist der betr. Lieferung beizulegen.
Der Lieferant hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, welche den Einsatz und Inverkehrbringen von gefälschten Teilen verhindern.

 

8.) Zugangsrecht von Granacher, seinen Kunden, sowie den Luftfahrtbehörden zu allen mit der Bestellung zusammenhängenden Einrichtungen und zugehörigen Aufzeichnungen

Der Lieferant räumt Granacher und seinen Kunden, sowie regelsetzenden Dienststellen z.B. BWB, LBA, das Recht ein, sich vor Ort von der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten zu überzeugen und an Prüfungen der Leistungsgegenstände teilzunehmen.
Beim Auftreten von Fehlern verpflichtet sich der Lieferant, aktiv an der Fehlerbehebung mitzuarbeiten und unverzüglich, wenn gefordert, alle notwendigen Dokumente zur Einsichtnahme bereitzustellen.

 

9.) Anforderungen an den Lieferanten bzw. Dienstleister bezüglich der Weiterleitung der jeweiligen Anforderungen der Beschaffungsdokumente an nachgeordnete Lieferanten

Der Lieferant hat geeignete Kontrollen bei direkten oder nachfolgenden Unterlieferanten, sowie bei sich selbst zu installieren und durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser QSV erfüllt werden und der Einsatz gefälschter Teile verhindert wird.

In Regelmäßigen Abständen muss durch den Lieferanten die Lieferleistung des externen Anbieters bewertet werden, einschließlich Prozessen, Produkten und Dienstleistungen und der pünktlichen Lieferleistung.

Verifizierungsmaßnahmen hinsichtlich extern bereitgestellter Prozesse, Produkte und Dienstleistungen müssen in Übereinstimmung mit den Ermittelten Risiken erfolgen. Dies muss die Inspektion oder periodische Überprüfung, soweit anwendbar, enthalten, wenn ein hohes Risiko von Nichtkonformität besteht, einschließlich des Vorhandenseins von gefälschten Teilen.

Werden Verifizierungstätigkeiten an Unterlieferanten übertragen, müssen durch den Lieferanten die Anforderungen und das Ausmaß für die Übertragung schriftlich dokumentiert sein und regelmäßig überwacht werden.

Bei der Abnahme von Produkten durch den Lieferanten hat dieser, soweit anwendbar, auf die Verwendung von anerkannten statistischen Methoden zu achten.

 

10.) Anforderungen an die Geheimhaltung

Der Lieferant wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit gleicher Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an Ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.

 

11.) Anforderungen an die Dokumentation

Für alle gelieferten Teile / Dienstleistungen ist Rückverfolgbarkeit gefordert, d. h. der Produktentstehungshergang, die Verwendung bzw. der Verbleib eines Produktes muss mittels geeigneter Aufzeichnungen und gegebenenfalls Teilekennzeichnung rückverfolgbar sein.
Alle Materialien müssen jederzeit und zweifelsfrei mit entsprechenden Materialprüfzeugnissen belegbar und zuordenbar sein.
Die Konformität des Produktes mit den Anforderungen muss jederzeit belegbar sein.

Die Dokumentation muss 30 Jahre nach Lieferung des letzten Teiles zur Verfügung stehen. Dies betrifft den Fertigungsauftrag / Laufkarte, Prüfberichte, Werkszeugnisse aller Materialien, Messprotokolle, Lieferscheine. Vor der Vernichtung der Dokumente und Aufzeichnungen informiert der Lieferant Granacher und holt sich hierfür eine Freigabe ein.

 

 

Granacher behält sich das Recht vor die QSV aufgrund von Kunden- oder rechtlichen Anforderungen jederzeit anzupassen. Der Lieferant wird über die Änderungen informiert. Die jeweils gültige Ausgabe der QSV ist über die Homepage von Granacher jederzeit abrufbar.

 

 

Download: Qualitätssicherungsvereinbarung für Materialhändler der Granacher GmbH & Co. KG